Das Präsidium des DVET hat in seiner Präsidiumssitzung am 16.08.2026 beschlossen, einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen. Grundlage hierzu ist § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des DVET.
Hintergrund ist, dass sich gezeigt hat, dass der auf dem letzten Verbandstag gewählte Sportwart seinen Aufgaben nicht nachkommt und das Präsidium somit in wesentlichen Bereichen nicht arbeitsfähig ist.
Daher sieht sich das Präsidium gezwungen, über einen außerordentlichen Verbandstag die Abberufung des aktuellen Sportwartes zu erwirken. Uns liegt eine Interessensbekundung für das Amt des*der Sportwart*in vor. Zusätzlich ist das Amt des*der Pressewart*in neu zu besetzen, da die bisherige Inhaberin das Amt aus persönlichen Gründen niedergelegt hat.
Für alle offenen Positionen sind Interessenten*Interessentinnen herzlich willkommen und können sich gerne vorab über die Aufgaben bei Präsident und Vize-Präsidentin (armin.lohrmann@equalitydancing.de und kerstin.kallmann@equalitydancing.de) informieren. Der Verbandstag wird nach Entscheidung des Präsidiums vom 22. September 2026 ausschließlich online stattfinden.
Tagesordnung für den außerordentlichen Verbandstag:
1. Begrüßung und Eröffnung des Verbandstags
2. Feststellung der Anwesenheit und der Stimmenzahl
3. Wahl eines Protokollanten*einer Protokollantin
4. Abberufung amtierender Sportwart
4.1. Aussprache
4.2. Abstimmung zur Abberufung des amtierenden Sportwartes
5. Wahlen sofern der Sportwart abberufen wurde:
5.1. Neuwahl Sportwart*in
5.2. Zusätzliche Wahlen
5.2.1. Pressewart*in
5.2.2. Vierte Beisitzer*in
6. Erklärung der Mitglieder des Präsidiums sofern Sportwart nicht abberufen wurde
7. Voraussichtlich Neuwahl von bis zu 8 Positionen im Präsidium sofern Sportwart nicht abberufen wurde
7.1. Präsident*in
7.2. Vize-Präsident*in
7.3. Kassenwart*in
7.4. Pressewart*in
7.5. bis zu vier Beisitzer*innen
Die Satzung sieht bzgl. des Stimmrechtes für die Wahlen auf einem Verbandstag im § 10 ab Abs. 1 folgendes vor:
Der Verbandstag besteht aus
- den ordentlichen Mitgliedern,
- den fördernden Mitgliedern,
- den Mitgliedern des Präsidiums,
- den Ehrenmitgliedern und
- den Mitgliedern der Verbandstagsleitung.
§ 10 Abs 6:
Im Verbandstag haben Sitz und Stimme:
- ordentliche Mitglieder ohne gemeldete Mitgliedschaft 1 Stimme für
- bis zu 10 gemeldete Mitgliedschaften 3 Stimmen
- bis zu 25 gemeldete Mitgliedschaften 5 Stimmen
- bis zu 50 gemeldete Mitgliedschaften 7 Stimmen
- bis zu 100 gemeldete Mitgliedschaften 9 Stimmen
- bis zu 200 gemeldete Mitgliedschaften 11 Stimmen
- bis zu 400 gemeldete Mitgliedschaften 13 Stimmen
- über 400 gemeldete Mitgliedschaften 15 Stimmen
- fördernde Einzelmitglieder, die natürliche Personen sind, je eine Stimme,
- fördernde Mitglieder, die juristische Personen oder mit diesen vergleichbare Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen sind und die nicht bereits mittelbar oder unmittelbar Mitglied im DVET sind (z.B. Tanzschulen), je drei (3) Stimmen,
- Ehrenmitglieder und Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Grundlage zur Feststellung der Stimmenanzahl der ordentlichen Mitglieder ist die dem Verbandstag vorangehende jährliche Meldung der Mitgliedschaften, entsprechend der Regelungen in der Finanzordnung.
§ 10 Abs 7: Ein Mitglied, das nach dem 1. Januar und vor dem Termin des Verbandstags in den DVET aufgenommen wird, hat beim Verbandstag eine Stimme.
§ 10 Abs. 8: Ein Mitglied, das dem DVET bereits am 1. Januar angehört und die Zahl seiner Einzelmitglieder nicht bis zum 31. Januar an den DVET gemeldet hat, hat in diesem Jahr kein Stimmrecht.

